Ausländerrecht, Art. 8 EMRK, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Der Beschwerdeführer, welcher sich seit über 15 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich nicht glaubhaft auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen, die ihm aus-nahmsweise einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens einräumen könnte (E. 3.3). Das Migrationsamt und die Vorinstanz durften das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens abweisen (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2025/159). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_699/2025)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 20 Januar 2023 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass die Botschaft von Bangla- desch A.__ identifizieren und ihm Ersatzreisedokumente hatte ausstellen können. Mit Ver- fügung vom 21. November 2023 trat das Migrationsamt auf das Gesuch vom 8. April 2022 nicht ein. Den dagegen von A.__ am 5. Dezember 2023 erhobenen Rekurs (Verfahren RDRM.2023.133) schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) am 24. Januar 2024 ab, nachdem das Migrationsamt die Verfügung vom 21. November 2023 widerrufen hatte. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 8. April 2022 mit der Begründung ab, es liege kein Härtefall vor und A.__ habe keinen Bewilligungs- anspruch aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK). Überdies hielt es in Erwägung 4.4 fest, dass der Voll- zug der Wegweisung nach Abschluss des Verfahrens möglich sei. Den dagegen am 24. Ap- ril 2024 von A.__ erhobenen Rekurs (Verfahren RDRM.2024.48) wies das SJD mit Ent- scheid vom 29. Juli 2025 ab. In Erwägung 3 (S. 12 f.) kam es zum Schluss, dass keine Vollzugshindernisse ersichtlich seien (act. 2, 6/1, 6/3, S. 368-411, 424, 433-450, 455, 460 f., 483-489). B 2025/159 3/17
E. Gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 29. Juli 2025 erhob A.__ (Beschwerde- führer) am 22. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegeh- ren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. April 2022 gutzuheissen und dem SEM zur Zu- stimmung zu unterbreiten (Anträge-Ziff. 1, 2 und 4 Satz 2). Das Migrationsamt sei vorsorg- lich anzuweisen, von Wegweisungsvollzugshandlungen während des laufenden Beschwer- deverfahrens abzusehen (Ziff. 3). Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu gewähren (Ziff. 4 Satz 1). Überdies reichte er ein Schreiben seines Bruders P.__ vom 12. August 2025 ein. Danach leidet dessen Tochter, geboren am 28. Oktober 2024, am Treacher-Collins-Syndrom. Während vier Monaten habe die Tochter nach der Geburt im Kinderspital bleiben müssen. Während dieser Zeit habe A.__ teilweise die Be- treuung des älteren Sohnes übernommen. Sein Sohn habe eine enge Beziehung zu A.__ aufgebaut. Auch er und seine Frau seien von A.__ abhängig. Am 5. September 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Ok- tober 2025 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (act. 1, 3/3, 5, 10). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraus- setzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Beschwer- deführer beruft sich im Rahmen des Härtefallbewilligungsverfahrens auf Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz hat ihm attestiert, über einen in vertretbarer Weise geltend gemachten Bewilli- gungsanspruch aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) zu verfügen (E. 1b-1d des an- gefochtenen Entscheids, act. 2, S. 6 f.). Die Beschwerde erscheint deswegen nicht schon „prima facie“ als offensichtlich unbegründet. Folglich ist der Beschwerdeführer – trotz der Regelung von Art. 14 Abs. 4 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG), wonach die betroffene Person nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung hat – zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 13 EMRK; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, vgl. dazu VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 3, 4 und 5.2.4; B 2024/207 vom 9. Januar 2025 E. 1.3.1-1.4, je mit Hinweisen, anders: E. 3 der Verfügung des Migrationsamtes vom
9. April 2024, wonach für die Parteistellung allein die Berufung auf den Schutz des B 2025/159 4/17
Privatlebens genügen soll). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewil- ligung vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurtei- lung. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Migrationsamt sei vorsorglich anzuweisen, von Wegweisungsvollzugshandlungen während des laufenden Beschwerdeverfahrens ab- zusehen (Ziff. 3), kann dieser Antrag mit Erlass des vorliegenden, instanzabschliessenden Entscheids als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 2. Die Vorinstanz hat ihren abschlägigen Rekursentscheid zusammengefasst damit begründet (E. 2b/bb-c des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9-12), dass der Beschwerdeführer seinen langjährigen illegalen Aufenthalt erzwungen habe, indem er pflichtwidrig keine hei- matlichen Dokumente beschafft und weitere Wiedererwägungs- und Aufenthaltsgesuche gestellt habe. Es könne zwar insgesamt von einer guten, nicht jedoch von einer besonders intensiven oder ausgeprägten sozialen Integration ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung und die Wiedereingliederung in Bangladesch erschienen als gewährleistet. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor (act. 1, S. 8-16 Rz. 16-33), zur Anerkennung als Härtefall genüge, dass ein Weggewiesener stets auffindbar sei und sich bei der Botschaft des Heimatlandes vorführen lasse. Eine aktive Mitwirkung werde im vor- liegenden Kontext nicht verlangt. Fehlende aktive Mitwirkung bei der Papierbeschaffung wiege vom Unrechtsgehalt her weniger schwer als das Verhalten eines Sans-Papier, der sich bis zur Härtefallgesuchstellung nie bei den Behörden gemeldet und stets untergetaucht gelebt habe. Selbst wenn er zu wenig aktiv an der Papierbeschaffung mitgewirkt hätte, wäre seine passive Haltung nicht der alleinige Grund für seine Aufenthaltsdauer von 15 Jahren gewesen. Abgesehen von den asyl-, migrations- und strafrechtlichen Verfahren sowie der dreimonatigen Freiheitsstrafe sei er spätestens ab 2016 gesundheitlich angeschlagen und zeitweise gar nicht reisefähig gewesen. Im Sommer 2019 sei er an pleuraler Tuberkulose erkrankt. An eine Rückkehr in die Heimat sei auch pandemiebedingt nicht zu denken ge- wesen. Auch behördliche Untätigkeit würde seine Missachtung der Ausreiseverpflichtung erheblich relativieren. Im Weiteren seien seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 höchst erstaunlich. Er spreche die Sprache fliessend. Auch verfüge er über zwei Stellenan- gebote und habe den theoretischen Teil des Lehrgangs Pflegehelfende SRK mit einem sehr guten Zeugnis absolviert. Er werde seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten und seinen Teil zum wirtschaftlichen Wohlergehen der Schweiz leisten können. Er habe sich tadellos verhalten. Seine familiären Verhältnisse trügen zur vertieften sozialen Integra- tion bei. In S.__ lebten sein hier eingebürgerter Bruder P.__ mit dessen Familie und in Wattwil sein Bruder O.__. Er lebe mit der Ex-Frau von P.__, Q.__, in einer Haushaltsge- B 2025/159 5/17
meinschaft. Er habe auch viele gewichtige ausserfamiliäre Beziehungen aufgebaut. Er sei gesundheitlich angeschlagen und auf eine medikamentöse Therapie des Bluthochdrucks und der Schilddrüsenunterfunktion angewiesen. Erforderlich seien zudem regelmässige La- borkontrollen. In Bangladesch sei er der realen Gefahr ausgesetzt, dass sich sein Gesund- heitszustand wegen der zumindest nicht auf dem erforderlichen Niveau vorhandenen ärzt- lichen Versorgung massiv verschlechtern könnte. Mit den dort lebenden Geschwistern habe er kaum mehr Kontakt. Seine Eltern seien gestorben. Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seien dort notorisch schlecht. Seit August 2024 sei auch die Sicherheitslage prekär. 3. 3.1. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens kann eine asylsuchende Person während des hängigen Verfahrens kein Verfahren um Erteilung einer ausländer- rechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Er- teilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts offensichtlich sein (vgl. dazu BGE 145 I 308 E. 3.1, mit Hinweisen). 3.2. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, sowie Art. 2 lit. h der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV) berührt, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be- ziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, mit Hinweisen). Auch andere familiäre Verhältnisse können in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis bestehen. Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürf- tigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (vgl. dazu BGer 2C_193/2025 vom 8. April 2025 E. 2.3, mit Hinweisen). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnis- ses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungs- leistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Ab- hängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 B 2025/159 6/17
Ziff. 1 EMRK (vgl. BGer 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2, mit Hinweisen). Der alleinstehende und kinderlose Beschwerdeführer (vgl. act. 6/3, S. 318 Fragen 5 und 8) lebt mit der Ex-Frau seines Bruders P.__, Q.__, seit Juli 2020 in einer Haushaltsgemein- schaft. Er behauptet aber nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Konkubinat vorliegt (vgl. dazu BGer 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E.1.4 f., teilweise mit Hinweisen; siehe auch act. 10 Fragen 19 und 20). Im Verhältnis zu Q.__ kann er deshalb keinen Anspruch aus dem Schutz seines Familienlebens ableiten. Dasselbe gilt für sein Verhältnis zu den in der Schweiz lebenden, volljährigen Brüdern P.__ und O.__, selbst wenn er zu diesen enge Kontakte pflegt (so act. 10 Fragen 13 ff., vgl. demgegenüber noch aus dem Jahr 2019 act. 6/3, S. 318 Frage 9, wonach er eigenen Aussagen gemäss nur sporadisch Kontakt zu seinen Brüdern hat). Nicht umstritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer den dreijähri- gen Sohn und die am 28. Oktober 2024 geborene Tochter von P.__, welche am Treacher- Collins-Syndrom leidet und deswegen gemäss dem Beschwerdeführer (dauerhaft) auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen ist (act. 10, S. 4 Frage 14), seit der Geburt der Tochter betreut. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers gemäss variiert sein Betreuungsauf- wand zwischen zwei bis drei Stunden pro Woche und einer täglichen Betreuung (act. 10, S. 4, 9 Fragen 15, 54). Manchmal sei er mit der Nichte alleine. Es komme sie aber auch eine Pflegehelfende der Kinder-Spitex besuchen (act. 10, S. 3 f. Frage 14). Nach Angaben von P.__ waren er und seine Frau in den ersten vier Wochen nach der Geburt ihrer Tochter am 28. Oktober 2024 auf die Betreuung ihres Sohnes durch den Beschwerdeführer ange- wiesen, da sie sehr häufig ins Kinderspital hätten gehen müssen (act. 3/3). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, dass die heute vom Beschwerdeführer geleistete Be- treuung von Nichte und Neffe intensiv durch ihn erfolgt und einzig durch ihn erfolgen kann. Deswegen besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Nichte oder seinem Neffen, das in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Nichts anderes kann für seinen Neffen Ba.__ (vgl. dazu act. 3/5) gelten. 3.3. Unter Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regel- mässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. dazu BGE 149 I 66 E. 4.2 f., mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Diese Vermutung bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung eines Aufenthalts- rechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufent- halt. In Situationen, in denen sich die ausländische Person nicht auf einen vorangegange- nen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, ist für die Beantwortung der Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens B 2025/159 7/17
abgeleiteten Aufenthaltsrechts darauf abzustellen, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen kann. Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftli- cher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausser- familiären oder -häuslichen Bereich (vgl. dazu BGer 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.1, mit Hinweisen, insbesondere auf das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesge- richtsurteil BGE 149 I 207 [2C_734/2022] E. 5.3.2, in: Pra 2024 Nr. 9; BGE 149 I 72 E. 2.1.3, 149 I 66 E. 4.6). 3.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2010 ein Asylgesuch. Das BFM lehnte dieses Gesuch am 27. Juli 2011 ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das BVGer mit Urteil vom 23. Septem- ber 2011 nicht ein. Auf sein Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2011 trat das BVGer mit Urteil vom 2. November 2011 nicht ein. Das SEM wies sein Wiedererwägungsgesuch vom
27. April oder 28. Mai 2015 mit Verfügung vom 18. November 2016 ab. Mit Verfügung vom
14. Juni 2019 trat das Migrationsamt auf sein asylrechtliches Härtefallbewilligungsgesuch vom 7. Februar 2019 nicht ein, worauf er am 8. April 2022 das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Gesuch stellte. Der Aufenthalt während des Asylverfahrens des Be- schwerdeführers ist nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb bezüg- lich des Schutzes des Privatlebens nicht anzurechnen. Ausserdem kann seinem prozedura- len Aufenthalt ab dem 7. Februar 2019 im Rahmen des Schutzes des Privatlebens – wenn- gleich nicht bedeutungslos – rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemes- sen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. dazu BGE 149 I 66 E. 4.4, mit Hinweisen). Mangels rechtmässigen oder wegen lediglich prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die vom Bundesgericht im Urteil BGE 144 I 266 aufge- stellte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz berufen (dort E. 3.9). Im Rahmen der in der Beschwerde vorgebrachten Kritik zu prüfen ist, ob eine besonders ausgeprägte, sprich vorbildliche oder in allen Belangen erfolgreiche Integration in der Schweiz (vgl. BGer 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.6.1, mit Hinweisen) vorliegt. 3.3.2. Gemäss dem Beschwerdeführer tragen in erster Linie seine Familienangehörigen zu seiner sozialen Integration in der Schweiz bei (vgl. dazu auch act. 6/3, S. 402). Er hat aber An- strengungen unternommen, um ausserfamiliäre oder -häusliche Beziehungen aufzubauen. Davon zeugen die eingereichten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben von neun ehemaligen Lehrerinnen der Schule des Vereins X.__ (https://www.__ Stand: 31. Oktober 2025), der ehemaligen Geschäftsführerin des Vereins Y.__ (https://www.__, Stand: 31. Ok- tober 2025), eines ehemaligen Zivildienstleistenden beim Verein Y.__, eines ehemaligen B 2025/159 8/17
Kantonsrats der Grünen, einer ehemaligen Freiwilligenmitarbeiterin im Bb.__, von fünf Be- treuern in den Asylunterkünften Bc.__ und Bd.__ sowie in der Strafanstalt V.__, der Ex- Frau von O.__, Be.__, des ehemaligen Arbeitgebers von P.__, eines Mitschülers in der Pflegehelfendenausbildung, der Tochter einer ehemaligen Deutschlehrerin sowie von wei- teren Bekannten (Bf.__, Bg.__, Bh.__, Bi.__, Bj.__, act. 3/5-9, act. 6/3, S. 232-250, 258, 392-401). Darin wird der Beschwerdeführer als zuvorkommend, hilfsbereit, freundlich, eher zurückhaltend, offen, respektvoll, (an der Schweiz) interessiert, fleissig, zuverlässig, auf- merksam, reflektiert und wissbegierig beschrieben. Damit sind durchaus vielseitige Kon- takte des Beschwerdeführers zu Einheimischen sowie einige Bekanntschaften dargetan, die mehr als bloss gelegentlichen Charakter haben. Vertiefte soziale Beziehungen im aus- serhäuslichen Bereich sind aber nicht nachgewiesen. Die Frage nach Kontakt zu Gleichalt- rigen hat der Beschwerdeführer an der gerichtlichen Befragung vom 31. Oktober 2025 ver- neint (act. 10 Frage 57). Neben seinen beiden in der Schweiz lebenden Brüdern waren an der Verhandlung drei im Pensionsalter stehende Frauen und anfangs ein im Pensionsalter stehender Mann anwesend. Zwar deuten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bibliotheks- und Vereinsmitgliederausweise (act. 6/10/2-7) auf eine gewisse gesellschaftli- che Integration hin. An der Verhandlung hat er überdies ausgeführt, dass er als Mitglied des Vereins Bk.__ ab und zu mit einer Gruppe wandern gehe und am Abschiedsfest des Gruppenleiters teilgenommen habe (act. 10, S. 7 Frage 39). Hinweise auf ein darüber hin- aus gehendes, regelmässiges aktives Engagement in den entsprechenden Institutionen oder Vereinen bestehen indes nicht (vgl. dazu auch act. 6/3, S. 319 Frage 12). Vor diesem Hintergrund ist trotz seiner Aufenthaltsdauer von 15 Jahren eine überdurchschnittliche, aus- sergewöhnliche oder tiefgreifende soziale Verwurzelung in der Schweiz nicht ausgewiesen. Besonders enge Bindungen, deren Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde, liegen nicht vor. Obschon dem Beschwerdeführer ein Wille zur wirtschaftlichen Integration zugutezuhalten ist, deutet sodann in beruflicher Hinsicht im Rahmen einer zukunftsgerich- teten Gesamtbetrachtung nichts auf eine überdurchschnittliche Integration hin (vgl. dazu E. 4.3 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (act. 10, S. 5 Frage 26), die Schweiz verfüge über zu wenig Pflegefachkräfte, ist festzuhalten, dass die Interessen des schweizerischen Arbeitsmarktes in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle spielen. Solche gesamtwirtschaftlichen Interessen sind primär im Rahmen eines Bewilli- gungsverfahrens für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz von den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zu prüfen (vgl. dazu Art. 18 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Auslän- der- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG). Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer nicht glaubhaft auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen, die ihm ausnahms- weise aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen könnte, weswegen sich eine diesbezügliche Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt (siehe dazu BGE 147 I 268 B 2025/159 9/17
E. 5.2, mit Hinweisen). Tangiert die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung seinen Anspruch auf Schutz seines Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht, bleibt zu prüfen, ob das Migrationsamt und die Vorinstanz ihm eine Be- willigung gestützt Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigern durften. 4. Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die be- troffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c, vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE, in Verbindung mit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG, und Art. 77a, 77c- 77e VZAE) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Bst. d). Will der Kanton von dieser Bestimmung Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach der Praxis ist erforderlich, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Demgemäss muss die Verweigerung einer Aufent- haltsbewilligung für die betroffene Person mit schweren Nachteilen verbunden sein und ihre Lebens- und Existenzbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, bei einer Rückkehr in das Heimatland in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. Jeder Fall ist individuell und aufgrund der Gesamtumstände zu prüfen. Eine langdauernde Anwe- senheit und die fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Ver- halten genügen für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftli- che und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf- enthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dafür gewöhnlich nicht (vgl. dazu BVGer F-7043/2018 vom 25. Mai 2020 E. 5.2 f., mit Hinweisen). Art. 14 Abs. 2 AsylG verschafft keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet – wie Art. 30 AIG – eine Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen (vgl. BGer 2C_150/2024 vom
E. 25 September 2024 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Das Migrationsamt prüft das Vorliegen eines asylrechtlichen Härtefalls im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu Art. 96 B 2025/159 10/17
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 f. und Art. 58a AIG). Eine Angemessenheitskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen; ein- schreiten dürfte es nur dann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über-, unterschritten oder missbraucht hätte, womit ein qualifizierter Ermessensfehler vorläge (vgl. VerwGE B 2024/188 vom 6. Februar 2025 E. 4.1, mit Hinweisen). 4.1. Nicht umstritten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit Einreichung des Asylgesuchs am
14. Oktober 2010 über fünfzehn Jahre in der Schweiz aufhält und – trotz der falschen An- gaben im Wiederwägungsverfahren in den Jahren 2015/2016 (vgl. Verfügung des SEM vom
18. November 2016 E. 2.3, act. 6/3, S. 152-159) – keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (siehe dazu auch VerwGE B 2022/16 vom 19. April 2022 E. 4.1, mit Hinweisen). Auch wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt gewesen war, selbst wenn er für die Kantonspolizei am 1. Juni 2012 an seinem damaligen Wohnort in Y.__ nicht auffindbar gewesen war. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz und das Migrationsamt einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall wegen fortgeschrit- tener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu Recht verneint haben. 4.2. Während des Asylverfahrens besuchte der Beschwerdeführer vom 5. November 2010 bis
24. Mai 2011 einen Deutschkurs. Über viereinhalb Jahre später, am 20. Juli 2016, erwarb er ein Zertifikat des Referenzniveaus A2 (act. 6/3, S. 251, 253). Rund drei Jahre später bemühte er sich nach Einreichung seines ersten Härtefallgesuchs am 7. Februar 2019 da- rum, seine Kenntnisse einer Landessprache zu verbessern: Am 13. Mai 2019 erwarb er ein Zertifikat der Europaratsstufe B1 und im vorinstanzlichen Rekursverfahrens am 5. Septem- ber 2024 ein solches der Stufe B2 mit dem Prädikat „ausreichend“ (act. 6/3, S. 404, act. 6/5/1). Damit hat er knapp neun Jahren nach seiner Einreise den Nachweis der erfor- derlichen Sprachkompetenzen für eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE erbracht (vgl. dazu VerwGE B 2024/95 vom
18. August 2024 E. 1.2; https://www.sem.admin.ch ˃Integration & Einbürgerung ˃ Mein Bei- trag zur Integration als Zugewanderte ˃ Sprachanforderungen, Stand: 31. Oktober 2025). Wie sich an der Verhandlung gezeigt hat, spricht er mittlerweile fliessend deutsch. Dem- nach erfüllt er die sprachlichen Anforderungen für eine Härtefallbewilligung. 4.3. Überdies hat er vom 5. März bis 14. August 2025 den Theorieteil des Lehrgangs Pflege- helfende SRK erfolgreich absolviert (act. 6/10/1). Nachdem sein Bruder O.__ am 4. Februar B 2025/159 11/17
2019 bereits einen mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsver- trag als Reinigungsfachkraft eingereicht hatte (act. 6/3, S. 259-261), sicherte Karl Fatzer dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022, erneuert am 24. April 2024, den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags im Gastgewerbe zu (act. 6/3, S. 403, 491). Am 19. April 2024 sicherte ihm die Bm.__ GmbH, welche die Vermittlung von Versicherungen und Kre- diten, den Handel mit Immobilien sowie mit Waren aller Art bezweckt (https://www.zefix.ad- min.ch, Stand: 31. Oktober 2025), eine Anstellung zu (act. 6/3, S. 490). Allerdings bleibt bei gegebener Aktenlage unklar, für welche Tätigkeit diese Zusicherung gelten soll. Durch die Absolvierung der Sprachkurse und des Pflegehelfendenkurses sowie mit den ihm zugesi- cherten Anstellungen hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er gewillt ist, am Wirtschafts- leben teilzunehmen und Bildung zu erwerben (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE in Ver- bindung mit Art. 58a Abs. 1 Bst. d und 3 AIG sowie Art. 77e VZAE). Er hat an der Verhand- lung vom 31. Oktober 2025 ausgesagt, dass er, abgesehen von 12 Jahren Schulbildung in Bangladesch und dem theoretischen Teil des SRK-Pflegehelfenden-Kurses, entgegen sei- nen anderslautenden Angaben im Asylverfahren über keine Ausbildung verfüge und bisher nie, auch nicht früher im Heimatland, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. 10, S. 3, 11 f. Fragen 7-9, 68 f.). Folglich ist er in erwerblicher Hinsicht trotz seines Alters von 48 Jahren vollkommen unerfahren und nicht arbeitsgewohnt. Er konkretisiert auch nicht, in welchen Bereichen er nach Abschluss der von ihm in Angriff genommenen Ausbildung als Pflegehelfender eine weitergehende Aus- oder Weiterbildung ins Auge fassen könnte. Auch wenn er bei der gerichtlichen Befragung keinen unmotivierten Eindruck hinterliess, kann im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung (vgl. dazu VerwGE B 2023/120 vom
E. 26 Oktober 2023 E. 5.3.2.5 Abs. 2, mit Hinweis) höchstens davon ausgegangen werden, dass er sich gut, aber nicht überdurchschnittlich gut in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren könnte, wenn ihm eine Härtefallbewilligung erteilt werden würde. Im Weiteren hat er trotz Arbeitsverbots (vgl. dazu Art. 43 AsylG; act. 6/3, S. 314, 318 Frage 4) und Be- zugs von Nothilfe (bis 2. August 2019, act. 6/3, S. 108, 176 Frage 7, S. 219, 330, 332) ge- mäss der Vorinstanz (vgl. E. 2b/cc des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9, vgl. dazu auch act. 6/3, S. 317) keine Schulden angehäuft (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE; siehe auch act. 10, Frage 31), was positiv zu würdigen ist. 4.4. In Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE) ist er strafrechtlich – abge- sehen von den Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts mitsamt Vollzug der dreimonatigen Freiheitsstrafe – nicht negativ in Erscheinung getreten. Gleichwohl kann sein bisheriges Verhalten in der Schweiz nicht als tadellos angesehen werden: So gab er im Asylverfahren anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2010 an, dass sich alle seine Ver- wandten nicht in der Schweiz, sondern in Bangladesch aufhielten, obgleich zumindest sein B 2025/159 12/17
Bruder O.__ bereits seit dem 22. Dezember 2007 in die Schweiz gelebt hatte. Auch gab er an, er sei in Bangladesch Inhaber eines Lebensmittelgrosshandelsgeschäfts in einem Ba- zar in Z.__ gewesen, was gemäss seinen Aussagen an der Verhandlung vom 31. Oktober 2025, wie bereits ausgeführt (E. 4.3 hiervor), nicht der Wahrheit entsprach. Zu seinen Un- gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass er im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens – in Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen – die ihn treffenden Mitwirkungspflichten verletzt hat (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 und 4 AsylG, in der Fas- sung bis 31. März 2025 geltenden Fassung [Abs. 1 Bst. b eingefügt am 25. September 2015, in Kraft seit 1. März 2019, AS 2016 3101], oder Art. 47 AsylG, in der Fassung vom
1. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2025, AS 2024 189). So gab er mehrfach ausdrücklich an, die Schweiz nicht freiwillig zu verlassen und (bei der Dokumentenbeschaffung) nicht zu kooperieren (act. 6/3, S. 69, 71, 132, 162, 335), obgleich das BFM in der Verfügung vom
E. 27 Juli 2011 rechtskräftig verfügt. Gründe, um darauf zurückzukommen (vgl. dazu Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG), liegen nicht vor (siehe dazu auch das Rückübernahmeabkommen der Schweiz mit Bangladesch vom 2. April 2019 „Exchange of notes between Switzerland and Bangladesh regarding the application of the ‚EU-Bangladesh Standard Operating Proce- dures for the Identification and Return of Persons without an Authorisation of Stay‘“, https://www.sem.admin.ch ˃ Internationsales & Rückkehr ˃ Abkommen ˃ Rückübernahme- abkommen, Stand: 31. Oktober 2025). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten in Anwendung von Art. 97 VRP angesichts der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit ausnahmsweise zu verzichten. B 2025/159 15/17
6. Der mittellose Beschwerdeführer hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Rechtsanwalt Peter Bolzli, S.__, ist für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Wird vor Verwaltungsgericht die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, gelangt die staatliche Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwal- tungsrechtspflege zur Anwendung (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 763.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabge- setzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Das Honorar wird grundsätzlich als Pauschale festgesetzt. Bei der Bemessung fällt ins Ge- wicht, dass der Rechtsvertreter, der den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren und im Rekursverfahren vertreten hatte, mit den sowohl rechtlich als auch tatsächlich massgebenden Verhältnissen im Beschwerdeverfahren vertraut war und in der Beschwerde hauptsächlich dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren gemacht werden (vgl. dazu VerwGE B 2023/218 vom 12. August 2024 E. 4.3, mit Hinweisen). Mit Blick auf die Komplexität des Falls und auf vergleichbare Fälle (siehe etwa VerwGE B 2023/179 vom
12. Februar 2024, B 2025/123 vom 30. Oktober 2025) sowie unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die öffentliche Verhandlung erscheint ein zufolge der unentgelt- lichen Rechtspflege gekürztes Honorar für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'800 angemessen, zuzüglich Barauslagen von CHF 140 (4 % von CHF 3‘500) und Mehrwertsteuer (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis, Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter darf von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus un- entgeltlicher Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde an der Verhandlung vom 31. Oktober 2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Entscheid noch am selben Tag gefällt werden könnte, was schliesslich auch der Fall war. Am 4. November 2025, und damit noch vor Eröffnung des Entscheids, hat er eine Kostennote nachgereicht, worin für das Beschwer- deverfahren bei einem Zeitaufwand von 19,55 Stunden und einem Honorar von CHF 220 pro Stunde eine ausseramtliche Entschädigung (samt Barauslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 4'878.95 geltend gemacht wird (act. 11.2). Die Kostennote wurde der Besetzung zur Kenntnis gebracht, hat aber nicht zu einem Rückkommensantrag geführt. B 2025/159 16/17
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdever- fahren aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 2'940 (inklusive Barauslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2025/159 17/17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 31. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger Geschäftsnr. B 2025/159 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli, Advokaturbüro Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, Härtefallgesuch
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (alias B.__, indischer Staatsangehöriger), geboren am 5. November 1977, ist Staats- angehöriger von Bangladesch. Am 14. Oktober 2010 reiste er im Alter von knapp 33 Jahren von Italien in die Schweiz ein und stellte eine Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom
20. Oktober 2010 gab er an, dass sich seine Verwandten (C.__, sel. [Mutter, gestorben im Januar 2012], D.__, E.__ und F.__ [Brüder] sowie G.__, H.__, I.__, J.__, K.__, L.__ und M.__ [Schwestern]) nicht in der Schweiz, sondern in Bangladesch aufhielten und er nicht nach Italien (zurück-)gehen werde (Fragen Ziffern 12 und 16). Auch hielt er fest, dass er von 1982 bis 1993 die Primar- und Sekundarschule und danach 2 Jahre das College be- sucht habe und in Bangladesch Inhaber eines Lebensmittelgrosshandelsgeschäfts in einem Bazar in Z.__ gewesen sei (Fragen Ziffer 8). Am 27. Juli 2011 verfügte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM), dass er die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen werde und die Schweiz bis 21. September 2011 zu verlassen habe. Auf die von ihm dagegen er- hobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 23. Sep- tember 2011 nicht ein. Auf sein diesbezügliches Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2011 trat das BVGer mit Urteil vom 2. November 2011 nicht ein. Am 8. Dezember 2011 teilte er dem Migrationsamt mit, dass er nicht bereit sei zu kooperieren und die Schweiz zu verlassen. Auch weigerte er sich, die für die Papierbeschaffung notwendigen Formulare auszufüllen. Sodann gab er an, dass seine Familie in Bangladesch wohlhabend sei. Der Befragung durch die Botschaft von Bangladesch am 5. Juni 2012 entzog er sich, indem er für die Kan- tonspolizei am 1. Juni 2012 an seinem damaligen Wohnort in Y.__ nicht auffindbar gewesen war und nicht in Ausschaffungshaft genommen werden konnte (act. 3/3, act. 6/3, S. 8, 11, 14, 16, 22, 25, 28, 30-38, 45-48, 56-59, 61, 65, 69, 71, 81-84, 89 f., 259, 337, 446). B. Mit Strafbefehl des X.__ Uznach vom 29. November 2012 wurde A.__ wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70 Tagess- ätzen zu je CHF 30 und einer Busse von CHF 100, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. Am 28. März/1. April 2014 ordnete das Migrationsamt über ihn Aus- schaffungshaft an und führte ihn am 4. April 2014 der Botschaft von Bangladesch zur Be- fragung zu. Mit Verfügung vom 18. November 2016 wies das SEM sein Wiedererwägungs- gesuch vom 27. April oder 28. Mai 2015 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 27. Juli 2011 rechtskräftig und (nach wie vor) vollstreckbar sei. In der Begründung führte es gestützt auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Dhaka aus, dass die Vorbringen von A.__ mas- sgeblich auf gefälschten oder verfälschten Beweismitteln beruhten. Da A.__ seiner Pflicht, die Schweiz zu verlassen, weiterhin nicht nachkam, wurde er mit Entscheid des B 2025/159 2/17
Kreisgerichts W.__ vom 12. Dezember 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde vom 25. Juni bis 24. September 2018 in der Strafanstalt V.__ vollzogen (act. 6/3, S. 100 f., 114-135, 139, 142 f., 145, 151- 159, 162, 196-211, 213). C. Am 7. Februar 2019 ersuchte A.__ um eine asylrechtliche Härtefallbewilligung. Mit Verfü- gung vom 14. Juni 2019 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs verwies es in den Erwägungen auf die Verfügung des SEM vom
18. November 2016. Am 19. August 2019 zog A.__ vom Ausreise- und Nothilfezentrum U.__, T.__, zu seinem in der Schweiz niedergelassenen Bruder, O.__, geboren am 11. Ja- nuar 1982, italienischer Staatsangehöriger, welcher am 22. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist war. Seit Juli 2020 wohnt A.__ bei der von seinem Bruder P.__, seit 2024 Schwei- zer Staatsangehöriger, S.__, geschiedenen Q.__, geboren am 17. November 1969, Schweizer Staatsangehörige, in R.__ (act. 3/3, 6/3, S. 220, 226-264, 324-329, 333 f., 357 f., act. 6/7). D. Am 8. April 2022 ersuchte A.__ erneut um eine asylrechtliche Härtefallbewilligung. Am
20. Januar 2023 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass die Botschaft von Bangla- desch A.__ identifizieren und ihm Ersatzreisedokumente hatte ausstellen können. Mit Ver- fügung vom 21. November 2023 trat das Migrationsamt auf das Gesuch vom 8. April 2022 nicht ein. Den dagegen von A.__ am 5. Dezember 2023 erhobenen Rekurs (Verfahren RDRM.2023.133) schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) am 24. Januar 2024 ab, nachdem das Migrationsamt die Verfügung vom 21. November 2023 widerrufen hatte. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 8. April 2022 mit der Begründung ab, es liege kein Härtefall vor und A.__ habe keinen Bewilligungs- anspruch aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK). Überdies hielt es in Erwägung 4.4 fest, dass der Voll- zug der Wegweisung nach Abschluss des Verfahrens möglich sei. Den dagegen am 24. Ap- ril 2024 von A.__ erhobenen Rekurs (Verfahren RDRM.2024.48) wies das SJD mit Ent- scheid vom 29. Juli 2025 ab. In Erwägung 3 (S. 12 f.) kam es zum Schluss, dass keine Vollzugshindernisse ersichtlich seien (act. 2, 6/1, 6/3, S. 368-411, 424, 433-450, 455, 460 f., 483-489). B 2025/159 3/17
E. Gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 29. Juli 2025 erhob A.__ (Beschwerde- führer) am 22. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegeh- ren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. April 2022 gutzuheissen und dem SEM zur Zu- stimmung zu unterbreiten (Anträge-Ziff. 1, 2 und 4 Satz 2). Das Migrationsamt sei vorsorg- lich anzuweisen, von Wegweisungsvollzugshandlungen während des laufenden Beschwer- deverfahrens abzusehen (Ziff. 3). Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu gewähren (Ziff. 4 Satz 1). Überdies reichte er ein Schreiben seines Bruders P.__ vom 12. August 2025 ein. Danach leidet dessen Tochter, geboren am 28. Oktober 2024, am Treacher-Collins-Syndrom. Während vier Monaten habe die Tochter nach der Geburt im Kinderspital bleiben müssen. Während dieser Zeit habe A.__ teilweise die Be- treuung des älteren Sohnes übernommen. Sein Sohn habe eine enge Beziehung zu A.__ aufgebaut. Auch er und seine Frau seien von A.__ abhängig. Am 5. September 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Ok- tober 2025 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (act. 1, 3/3, 5, 10). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraus- setzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Beschwer- deführer beruft sich im Rahmen des Härtefallbewilligungsverfahrens auf Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz hat ihm attestiert, über einen in vertretbarer Weise geltend gemachten Bewilli- gungsanspruch aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) zu verfügen (E. 1b-1d des an- gefochtenen Entscheids, act. 2, S. 6 f.). Die Beschwerde erscheint deswegen nicht schon „prima facie“ als offensichtlich unbegründet. Folglich ist der Beschwerdeführer – trotz der Regelung von Art. 14 Abs. 4 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG), wonach die betroffene Person nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung hat – zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 13 EMRK; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, vgl. dazu VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 3, 4 und 5.2.4; B 2024/207 vom 9. Januar 2025 E. 1.3.1-1.4, je mit Hinweisen, anders: E. 3 der Verfügung des Migrationsamtes vom
9. April 2024, wonach für die Parteistellung allein die Berufung auf den Schutz des B 2025/159 4/17
Privatlebens genügen soll). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewil- ligung vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurtei- lung. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Migrationsamt sei vorsorglich anzuweisen, von Wegweisungsvollzugshandlungen während des laufenden Beschwerdeverfahrens ab- zusehen (Ziff. 3), kann dieser Antrag mit Erlass des vorliegenden, instanzabschliessenden Entscheids als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 2. Die Vorinstanz hat ihren abschlägigen Rekursentscheid zusammengefasst damit begründet (E. 2b/bb-c des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9-12), dass der Beschwerdeführer seinen langjährigen illegalen Aufenthalt erzwungen habe, indem er pflichtwidrig keine hei- matlichen Dokumente beschafft und weitere Wiedererwägungs- und Aufenthaltsgesuche gestellt habe. Es könne zwar insgesamt von einer guten, nicht jedoch von einer besonders intensiven oder ausgeprägten sozialen Integration ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung und die Wiedereingliederung in Bangladesch erschienen als gewährleistet. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor (act. 1, S. 8-16 Rz. 16-33), zur Anerkennung als Härtefall genüge, dass ein Weggewiesener stets auffindbar sei und sich bei der Botschaft des Heimatlandes vorführen lasse. Eine aktive Mitwirkung werde im vor- liegenden Kontext nicht verlangt. Fehlende aktive Mitwirkung bei der Papierbeschaffung wiege vom Unrechtsgehalt her weniger schwer als das Verhalten eines Sans-Papier, der sich bis zur Härtefallgesuchstellung nie bei den Behörden gemeldet und stets untergetaucht gelebt habe. Selbst wenn er zu wenig aktiv an der Papierbeschaffung mitgewirkt hätte, wäre seine passive Haltung nicht der alleinige Grund für seine Aufenthaltsdauer von 15 Jahren gewesen. Abgesehen von den asyl-, migrations- und strafrechtlichen Verfahren sowie der dreimonatigen Freiheitsstrafe sei er spätestens ab 2016 gesundheitlich angeschlagen und zeitweise gar nicht reisefähig gewesen. Im Sommer 2019 sei er an pleuraler Tuberkulose erkrankt. An eine Rückkehr in die Heimat sei auch pandemiebedingt nicht zu denken ge- wesen. Auch behördliche Untätigkeit würde seine Missachtung der Ausreiseverpflichtung erheblich relativieren. Im Weiteren seien seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 höchst erstaunlich. Er spreche die Sprache fliessend. Auch verfüge er über zwei Stellenan- gebote und habe den theoretischen Teil des Lehrgangs Pflegehelfende SRK mit einem sehr guten Zeugnis absolviert. Er werde seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten und seinen Teil zum wirtschaftlichen Wohlergehen der Schweiz leisten können. Er habe sich tadellos verhalten. Seine familiären Verhältnisse trügen zur vertieften sozialen Integra- tion bei. In S.__ lebten sein hier eingebürgerter Bruder P.__ mit dessen Familie und in Wattwil sein Bruder O.__. Er lebe mit der Ex-Frau von P.__, Q.__, in einer Haushaltsge- B 2025/159 5/17
meinschaft. Er habe auch viele gewichtige ausserfamiliäre Beziehungen aufgebaut. Er sei gesundheitlich angeschlagen und auf eine medikamentöse Therapie des Bluthochdrucks und der Schilddrüsenunterfunktion angewiesen. Erforderlich seien zudem regelmässige La- borkontrollen. In Bangladesch sei er der realen Gefahr ausgesetzt, dass sich sein Gesund- heitszustand wegen der zumindest nicht auf dem erforderlichen Niveau vorhandenen ärzt- lichen Versorgung massiv verschlechtern könnte. Mit den dort lebenden Geschwistern habe er kaum mehr Kontakt. Seine Eltern seien gestorben. Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seien dort notorisch schlecht. Seit August 2024 sei auch die Sicherheitslage prekär. 3. 3.1. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens kann eine asylsuchende Person während des hängigen Verfahrens kein Verfahren um Erteilung einer ausländer- rechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Er- teilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts offensichtlich sein (vgl. dazu BGE 145 I 308 E. 3.1, mit Hinweisen). 3.2. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, sowie Art. 2 lit. h der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV) berührt, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be- ziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, mit Hinweisen). Auch andere familiäre Verhältnisse können in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis bestehen. Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürf- tigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (vgl. dazu BGer 2C_193/2025 vom 8. April 2025 E. 2.3, mit Hinweisen). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnis- ses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungs- leistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Ab- hängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 B 2025/159 6/17
Ziff. 1 EMRK (vgl. BGer 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2, mit Hinweisen). Der alleinstehende und kinderlose Beschwerdeführer (vgl. act. 6/3, S. 318 Fragen 5 und 8) lebt mit der Ex-Frau seines Bruders P.__, Q.__, seit Juli 2020 in einer Haushaltsgemein- schaft. Er behauptet aber nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Konkubinat vorliegt (vgl. dazu BGer 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E.1.4 f., teilweise mit Hinweisen; siehe auch act. 10 Fragen 19 und 20). Im Verhältnis zu Q.__ kann er deshalb keinen Anspruch aus dem Schutz seines Familienlebens ableiten. Dasselbe gilt für sein Verhältnis zu den in der Schweiz lebenden, volljährigen Brüdern P.__ und O.__, selbst wenn er zu diesen enge Kontakte pflegt (so act. 10 Fragen 13 ff., vgl. demgegenüber noch aus dem Jahr 2019 act. 6/3, S. 318 Frage 9, wonach er eigenen Aussagen gemäss nur sporadisch Kontakt zu seinen Brüdern hat). Nicht umstritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer den dreijähri- gen Sohn und die am 28. Oktober 2024 geborene Tochter von P.__, welche am Treacher- Collins-Syndrom leidet und deswegen gemäss dem Beschwerdeführer (dauerhaft) auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen ist (act. 10, S. 4 Frage 14), seit der Geburt der Tochter betreut. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers gemäss variiert sein Betreuungsauf- wand zwischen zwei bis drei Stunden pro Woche und einer täglichen Betreuung (act. 10, S. 4, 9 Fragen 15, 54). Manchmal sei er mit der Nichte alleine. Es komme sie aber auch eine Pflegehelfende der Kinder-Spitex besuchen (act. 10, S. 3 f. Frage 14). Nach Angaben von P.__ waren er und seine Frau in den ersten vier Wochen nach der Geburt ihrer Tochter am 28. Oktober 2024 auf die Betreuung ihres Sohnes durch den Beschwerdeführer ange- wiesen, da sie sehr häufig ins Kinderspital hätten gehen müssen (act. 3/3). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, dass die heute vom Beschwerdeführer geleistete Be- treuung von Nichte und Neffe intensiv durch ihn erfolgt und einzig durch ihn erfolgen kann. Deswegen besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Nichte oder seinem Neffen, das in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Nichts anderes kann für seinen Neffen Ba.__ (vgl. dazu act. 3/5) gelten. 3.3. Unter Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regel- mässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. dazu BGE 149 I 66 E. 4.2 f., mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Diese Vermutung bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung eines Aufenthalts- rechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufent- halt. In Situationen, in denen sich die ausländische Person nicht auf einen vorangegange- nen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, ist für die Beantwortung der Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens B 2025/159 7/17
abgeleiteten Aufenthaltsrechts darauf abzustellen, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen kann. Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftli- cher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausser- familiären oder -häuslichen Bereich (vgl. dazu BGer 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.1, mit Hinweisen, insbesondere auf das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesge- richtsurteil BGE 149 I 207 [2C_734/2022] E. 5.3.2, in: Pra 2024 Nr. 9; BGE 149 I 72 E. 2.1.3, 149 I 66 E. 4.6). 3.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2010 ein Asylgesuch. Das BFM lehnte dieses Gesuch am 27. Juli 2011 ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das BVGer mit Urteil vom 23. Septem- ber 2011 nicht ein. Auf sein Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2011 trat das BVGer mit Urteil vom 2. November 2011 nicht ein. Das SEM wies sein Wiedererwägungsgesuch vom
27. April oder 28. Mai 2015 mit Verfügung vom 18. November 2016 ab. Mit Verfügung vom
14. Juni 2019 trat das Migrationsamt auf sein asylrechtliches Härtefallbewilligungsgesuch vom 7. Februar 2019 nicht ein, worauf er am 8. April 2022 das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Gesuch stellte. Der Aufenthalt während des Asylverfahrens des Be- schwerdeführers ist nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb bezüg- lich des Schutzes des Privatlebens nicht anzurechnen. Ausserdem kann seinem prozedura- len Aufenthalt ab dem 7. Februar 2019 im Rahmen des Schutzes des Privatlebens – wenn- gleich nicht bedeutungslos – rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemes- sen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. dazu BGE 149 I 66 E. 4.4, mit Hinweisen). Mangels rechtmässigen oder wegen lediglich prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die vom Bundesgericht im Urteil BGE 144 I 266 aufge- stellte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz berufen (dort E. 3.9). Im Rahmen der in der Beschwerde vorgebrachten Kritik zu prüfen ist, ob eine besonders ausgeprägte, sprich vorbildliche oder in allen Belangen erfolgreiche Integration in der Schweiz (vgl. BGer 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.6.1, mit Hinweisen) vorliegt. 3.3.2. Gemäss dem Beschwerdeführer tragen in erster Linie seine Familienangehörigen zu seiner sozialen Integration in der Schweiz bei (vgl. dazu auch act. 6/3, S. 402). Er hat aber An- strengungen unternommen, um ausserfamiliäre oder -häusliche Beziehungen aufzubauen. Davon zeugen die eingereichten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben von neun ehemaligen Lehrerinnen der Schule des Vereins X.__ (https://www.__ Stand: 31. Oktober 2025), der ehemaligen Geschäftsführerin des Vereins Y.__ (https://www.__, Stand: 31. Ok- tober 2025), eines ehemaligen Zivildienstleistenden beim Verein Y.__, eines ehemaligen B 2025/159 8/17
Kantonsrats der Grünen, einer ehemaligen Freiwilligenmitarbeiterin im Bb.__, von fünf Be- treuern in den Asylunterkünften Bc.__ und Bd.__ sowie in der Strafanstalt V.__, der Ex- Frau von O.__, Be.__, des ehemaligen Arbeitgebers von P.__, eines Mitschülers in der Pflegehelfendenausbildung, der Tochter einer ehemaligen Deutschlehrerin sowie von wei- teren Bekannten (Bf.__, Bg.__, Bh.__, Bi.__, Bj.__, act. 3/5-9, act. 6/3, S. 232-250, 258, 392-401). Darin wird der Beschwerdeführer als zuvorkommend, hilfsbereit, freundlich, eher zurückhaltend, offen, respektvoll, (an der Schweiz) interessiert, fleissig, zuverlässig, auf- merksam, reflektiert und wissbegierig beschrieben. Damit sind durchaus vielseitige Kon- takte des Beschwerdeführers zu Einheimischen sowie einige Bekanntschaften dargetan, die mehr als bloss gelegentlichen Charakter haben. Vertiefte soziale Beziehungen im aus- serhäuslichen Bereich sind aber nicht nachgewiesen. Die Frage nach Kontakt zu Gleichalt- rigen hat der Beschwerdeführer an der gerichtlichen Befragung vom 31. Oktober 2025 ver- neint (act. 10 Frage 57). Neben seinen beiden in der Schweiz lebenden Brüdern waren an der Verhandlung drei im Pensionsalter stehende Frauen und anfangs ein im Pensionsalter stehender Mann anwesend. Zwar deuten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bibliotheks- und Vereinsmitgliederausweise (act. 6/10/2-7) auf eine gewisse gesellschaftli- che Integration hin. An der Verhandlung hat er überdies ausgeführt, dass er als Mitglied des Vereins Bk.__ ab und zu mit einer Gruppe wandern gehe und am Abschiedsfest des Gruppenleiters teilgenommen habe (act. 10, S. 7 Frage 39). Hinweise auf ein darüber hin- aus gehendes, regelmässiges aktives Engagement in den entsprechenden Institutionen oder Vereinen bestehen indes nicht (vgl. dazu auch act. 6/3, S. 319 Frage 12). Vor diesem Hintergrund ist trotz seiner Aufenthaltsdauer von 15 Jahren eine überdurchschnittliche, aus- sergewöhnliche oder tiefgreifende soziale Verwurzelung in der Schweiz nicht ausgewiesen. Besonders enge Bindungen, deren Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde, liegen nicht vor. Obschon dem Beschwerdeführer ein Wille zur wirtschaftlichen Integration zugutezuhalten ist, deutet sodann in beruflicher Hinsicht im Rahmen einer zukunftsgerich- teten Gesamtbetrachtung nichts auf eine überdurchschnittliche Integration hin (vgl. dazu E. 4.3 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (act. 10, S. 5 Frage 26), die Schweiz verfüge über zu wenig Pflegefachkräfte, ist festzuhalten, dass die Interessen des schweizerischen Arbeitsmarktes in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle spielen. Solche gesamtwirtschaftlichen Interessen sind primär im Rahmen eines Bewilli- gungsverfahrens für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz von den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zu prüfen (vgl. dazu Art. 18 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Auslän- der- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG). Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer nicht glaubhaft auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen, die ihm ausnahms- weise aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen könnte, weswegen sich eine diesbezügliche Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt (siehe dazu BGE 147 I 268 B 2025/159 9/17
E. 5.2, mit Hinweisen). Tangiert die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung seinen Anspruch auf Schutz seines Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht, bleibt zu prüfen, ob das Migrationsamt und die Vorinstanz ihm eine Be- willigung gestützt Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigern durften. 4. Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die be- troffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c, vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE, in Verbindung mit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG, und Art. 77a, 77c- 77e VZAE) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Bst. d). Will der Kanton von dieser Bestimmung Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach der Praxis ist erforderlich, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Demgemäss muss die Verweigerung einer Aufent- haltsbewilligung für die betroffene Person mit schweren Nachteilen verbunden sein und ihre Lebens- und Existenzbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, bei einer Rückkehr in das Heimatland in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. Jeder Fall ist individuell und aufgrund der Gesamtumstände zu prüfen. Eine langdauernde Anwe- senheit und die fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Ver- halten genügen für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftli- che und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf- enthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dafür gewöhnlich nicht (vgl. dazu BVGer F-7043/2018 vom 25. Mai 2020 E. 5.2 f., mit Hinweisen). Art. 14 Abs. 2 AsylG verschafft keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet – wie Art. 30 AIG – eine Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen (vgl. BGer 2C_150/2024 vom
25. September 2024 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Das Migrationsamt prüft das Vorliegen eines asylrechtlichen Härtefalls im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu Art. 96 B 2025/159 10/17
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 f. und Art. 58a AIG). Eine Angemessenheitskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen; ein- schreiten dürfte es nur dann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über-, unterschritten oder missbraucht hätte, womit ein qualifizierter Ermessensfehler vorläge (vgl. VerwGE B 2024/188 vom 6. Februar 2025 E. 4.1, mit Hinweisen). 4.1. Nicht umstritten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit Einreichung des Asylgesuchs am
14. Oktober 2010 über fünfzehn Jahre in der Schweiz aufhält und – trotz der falschen An- gaben im Wiederwägungsverfahren in den Jahren 2015/2016 (vgl. Verfügung des SEM vom
18. November 2016 E. 2.3, act. 6/3, S. 152-159) – keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (siehe dazu auch VerwGE B 2022/16 vom 19. April 2022 E. 4.1, mit Hinweisen). Auch wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt gewesen war, selbst wenn er für die Kantonspolizei am 1. Juni 2012 an seinem damaligen Wohnort in Y.__ nicht auffindbar gewesen war. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz und das Migrationsamt einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall wegen fortgeschrit- tener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu Recht verneint haben. 4.2. Während des Asylverfahrens besuchte der Beschwerdeführer vom 5. November 2010 bis
24. Mai 2011 einen Deutschkurs. Über viereinhalb Jahre später, am 20. Juli 2016, erwarb er ein Zertifikat des Referenzniveaus A2 (act. 6/3, S. 251, 253). Rund drei Jahre später bemühte er sich nach Einreichung seines ersten Härtefallgesuchs am 7. Februar 2019 da- rum, seine Kenntnisse einer Landessprache zu verbessern: Am 13. Mai 2019 erwarb er ein Zertifikat der Europaratsstufe B1 und im vorinstanzlichen Rekursverfahrens am 5. Septem- ber 2024 ein solches der Stufe B2 mit dem Prädikat „ausreichend“ (act. 6/3, S. 404, act. 6/5/1). Damit hat er knapp neun Jahren nach seiner Einreise den Nachweis der erfor- derlichen Sprachkompetenzen für eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE erbracht (vgl. dazu VerwGE B 2024/95 vom
18. August 2024 E. 1.2; https://www.sem.admin.ch ˃Integration & Einbürgerung ˃ Mein Bei- trag zur Integration als Zugewanderte ˃ Sprachanforderungen, Stand: 31. Oktober 2025). Wie sich an der Verhandlung gezeigt hat, spricht er mittlerweile fliessend deutsch. Dem- nach erfüllt er die sprachlichen Anforderungen für eine Härtefallbewilligung. 4.3. Überdies hat er vom 5. März bis 14. August 2025 den Theorieteil des Lehrgangs Pflege- helfende SRK erfolgreich absolviert (act. 6/10/1). Nachdem sein Bruder O.__ am 4. Februar B 2025/159 11/17
2019 bereits einen mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsver- trag als Reinigungsfachkraft eingereicht hatte (act. 6/3, S. 259-261), sicherte Karl Fatzer dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022, erneuert am 24. April 2024, den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags im Gastgewerbe zu (act. 6/3, S. 403, 491). Am 19. April 2024 sicherte ihm die Bm.__ GmbH, welche die Vermittlung von Versicherungen und Kre- diten, den Handel mit Immobilien sowie mit Waren aller Art bezweckt (https://www.zefix.ad- min.ch, Stand: 31. Oktober 2025), eine Anstellung zu (act. 6/3, S. 490). Allerdings bleibt bei gegebener Aktenlage unklar, für welche Tätigkeit diese Zusicherung gelten soll. Durch die Absolvierung der Sprachkurse und des Pflegehelfendenkurses sowie mit den ihm zugesi- cherten Anstellungen hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er gewillt ist, am Wirtschafts- leben teilzunehmen und Bildung zu erwerben (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE in Ver- bindung mit Art. 58a Abs. 1 Bst. d und 3 AIG sowie Art. 77e VZAE). Er hat an der Verhand- lung vom 31. Oktober 2025 ausgesagt, dass er, abgesehen von 12 Jahren Schulbildung in Bangladesch und dem theoretischen Teil des SRK-Pflegehelfenden-Kurses, entgegen sei- nen anderslautenden Angaben im Asylverfahren über keine Ausbildung verfüge und bisher nie, auch nicht früher im Heimatland, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. 10, S. 3, 11 f. Fragen 7-9, 68 f.). Folglich ist er in erwerblicher Hinsicht trotz seines Alters von 48 Jahren vollkommen unerfahren und nicht arbeitsgewohnt. Er konkretisiert auch nicht, in welchen Bereichen er nach Abschluss der von ihm in Angriff genommenen Ausbildung als Pflegehelfender eine weitergehende Aus- oder Weiterbildung ins Auge fassen könnte. Auch wenn er bei der gerichtlichen Befragung keinen unmotivierten Eindruck hinterliess, kann im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung (vgl. dazu VerwGE B 2023/120 vom
26. Oktober 2023 E. 5.3.2.5 Abs. 2, mit Hinweis) höchstens davon ausgegangen werden, dass er sich gut, aber nicht überdurchschnittlich gut in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren könnte, wenn ihm eine Härtefallbewilligung erteilt werden würde. Im Weiteren hat er trotz Arbeitsverbots (vgl. dazu Art. 43 AsylG; act. 6/3, S. 314, 318 Frage 4) und Be- zugs von Nothilfe (bis 2. August 2019, act. 6/3, S. 108, 176 Frage 7, S. 219, 330, 332) ge- mäss der Vorinstanz (vgl. E. 2b/cc des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9, vgl. dazu auch act. 6/3, S. 317) keine Schulden angehäuft (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE; siehe auch act. 10, Frage 31), was positiv zu würdigen ist. 4.4. In Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE) ist er strafrechtlich – abge- sehen von den Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts mitsamt Vollzug der dreimonatigen Freiheitsstrafe – nicht negativ in Erscheinung getreten. Gleichwohl kann sein bisheriges Verhalten in der Schweiz nicht als tadellos angesehen werden: So gab er im Asylverfahren anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2010 an, dass sich alle seine Ver- wandten nicht in der Schweiz, sondern in Bangladesch aufhielten, obgleich zumindest sein B 2025/159 12/17
Bruder O.__ bereits seit dem 22. Dezember 2007 in die Schweiz gelebt hatte. Auch gab er an, er sei in Bangladesch Inhaber eines Lebensmittelgrosshandelsgeschäfts in einem Ba- zar in Z.__ gewesen, was gemäss seinen Aussagen an der Verhandlung vom 31. Oktober 2025, wie bereits ausgeführt (E. 4.3 hiervor), nicht der Wahrheit entsprach. Zu seinen Un- gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass er im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens – in Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen – die ihn treffenden Mitwirkungspflichten verletzt hat (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 und 4 AsylG, in der Fas- sung bis 31. März 2025 geltenden Fassung [Abs. 1 Bst. b eingefügt am 25. September 2015, in Kraft seit 1. März 2019, AS 2016 3101], oder Art. 47 AsylG, in der Fassung vom
1. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2025, AS 2024 189). So gab er mehrfach ausdrücklich an, die Schweiz nicht freiwillig zu verlassen und (bei der Dokumentenbeschaffung) nicht zu kooperieren (act. 6/3, S. 69, 71, 132, 162, 335), obgleich das BFM in der Verfügung vom
27. Juli 2011 Asylgründe verneint hatte und es der Beschwerdeführer damit in der Hand gehabt hätte, ein Reisedokument zu erlangen. Überdies entzog er sich der Befragung durch die Botschaft von Bangladesch am 5. Juni 2012, indem er für die Kantonspolizei am 1. Juni 2012 an seinem damaligen Wohnort in Y.__ nicht auffindbar gewesen war (act. 6/3, S. 84). Darüber hinaus geht aus der Verfügung des SEM vom 18. November 2016 (act. 6/3, S. 152-159) hervor, dass er im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens falsche Angaben gemacht und mehrere gefälschte Dokumente eingereicht hatte, was er denn auch einge- stand (E. 2.3). Wie die Vorinstanz in Erwägung 2b/bb des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 9) zutreffend erwogen hat, ist seine lange Anwesenheit unter diesen Umständen im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass er pflichtwidrig die Papiere nicht beschaffte, die den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung ermöglicht hätten, und stattdessen weitere migrationsrechtliche Gesuche stellte. Daran ändert nichts, dass es auf Seiten der Botschaft von Bangladesch (vgl. act. 6/3, S. 141, 180, 217 f., 366, 371, 424) und wegen der Ein- schränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie (Annullierung der zweiten Botschaftsvor- sprache am 25. Februar 2020, vgl. act. 6/3, S. 348-351, 354-356) zu Verzögerungen kam und der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2013 bis 22. Januar 2014 nicht reisefähig ge- wesen war (act. 6/3, S. 228). Seine Anwesenheitsdauer von über 15 Jahren (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist deswegen zu relativieren, da sie weitgehend nicht rechtmässig oder lediglich prozedural begründet war (vgl. dazu bereits E. 3.2 Abs. 2 hiervor, siehe dazu etwa auch act. 6/3, S. 421). Ausländische Personen müssen sich den ausländerrechtlichen Kon- trollen und Verfahren unterziehen und haben das Land zu verlassen, wenn sie durch einen rechtskräftigen Entscheid hierzu verpflichtet worden sind. Anders zu entscheiden, hiesse jene Personen, die sich über rechtskräftige Wegweisungen hinwegsetzen, gegenüber den- jenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.5, mit Hinweisen). B 2025/159 13/17
4.5. Beim Beschwerdeführer sind seit November 2016 zwei chronische Leiden (Bluthochdruck, Schilddrüsenunterfunktion) diagnostiziert worden. Deswegen sind medikamentöse Thera- pien und bezüglich der Schilddrüsenunterfunktion Laborkontrollen notwendig. Auch leidet er mitunter an Schlafstörungen. Eine pleurale Tuberkulose wurde in den Jahren 2019/2020 erfolgreich behandelt (act. 6/3, S. 230 f., 373-390, 480). Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Behauptung, es erscheine höchst fraglich, ob in Bangladesch die benötigten me- dizinischen Behandlungen und Kontrollen angeboten würden (act. 1, S. 15 Rz. 32), auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1856/2021 vom 14. Juni 2021 (E. 7.4.4-7.4.6), nicht aber auf weitere Quellen. An der Verhandlung vom 31. Oktober 2025 machte er nur- mehr geltend, er könne sich die nötigen Medikamente in Bangladesch nicht leisten (act. 10, S. 8, 10 Fragen 48 und 60). Die vorinstanzliche Darstellung in Erwägung 2b/gg des ange- fochtenen Entscheids (act. 2, S. 11), wonach seine Brüder in der Schweiz die erforderlichen Medikamente notfalls hier beschaffen könnten, hat er zu Recht nicht bestritten. Seine Fa- milie in Bangladesch ist seinen eigenen Aussagen gemäss wohlhabend (vgl. act. 6/3, S. 69). Selbst wenn Bangladesch gemäss dem Beschwerdeführer (act. 10, S. 14) nicht über ein Krankenversicherungssystem verfügt, durfte die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers auch in sei- nem Heimatland gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). Daran ändert nichts, falls der Aufwand, die entsprechenden Behandlungen in Bangladesch zu erhalten, grösser wäre als in der Schweiz (vgl. dazu bereits act. 6/3, S. 203; ob dies tatsächlich der Fall ist, erscheint fraglich angesichts dessen, dass bereits eine kurze Internetsuche durch- aus Bezugsmöglichkeiten für die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente bzw. Generika zu günstigen Preisen ergibt [siehe etwa das Online-Apothekerportal https://epharma.com.bd]; dies braucht mangels Entscheidwesentlichkeit aber nicht näher geprüft zu werden). 4.6. In Bangladesch herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu BVGer D-8043/2024 vom 13. Januar 2025 E. 11.3.1, mit Hinweis). Der Be- schwerdeführer reiste erst im Alter von knapp 33 Jahren in die Schweiz ein. Damit hat er die wesentlichen persönlichkeitsprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und Adoleszenz so- wie einen guten Teil seines Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Seinen eige- nen Angaben gemäss wohnen dort seine Brüder D.__, E.__ und F.__, seine Schwestern G.__ und H.__ (alle in Z.__, Bn.__) sowie seine Schwestern I.__, J.__ und M.__ (alle Bo.__), K.__ (Bp.__) und L.__ Bq.__). Selbst wenn er mit diesen derzeit kaum mehr Kontakt pflegen sollte (act. 1, S. 15 Rz. 32, act. 10, S. 3 Fragen 10 f.), kann davon ausgegangen werden, dass sie sich dort für sein Wohlergehen einsetzen und ihn bei Bedarf unterstützen B 2025/159 14/17
werden. Dies umso mehr, als die Familie des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen wohlhabend ist (vgl. act. 6/3, S. 69). Obwohl er nach eigenen Angaben in Bangladesch nie erwerbstätig gewesen war (act. 10, S. 11 Frage 68), war es ihm offensichtlich möglich, die Reise via Indien, Dubai und Italien in die Schweiz zu finanzieren, dies teilweise mit dem Flugzeug. Der heute 48-jährige Beschwerdeführer kann deshalb zumutbarerweise in das ihm vertraute familiäre Umfeld zurückkehren. Eine Wiedereingliederung ist im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE möglich. 4.7. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in seine Heimat zurückzukehren, führt zur Tren- nung von seinen Familienangehörigen (vgl. dazu auch Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) und Be- kannten in der Schweiz. Die soziale Integration des Beschwerdeführers hat eine seiner Auf- enthaltsdauer und wohl auch seiner Persönlichkeit entsprechende Tiefe und Breite erreicht. Eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften Beziehungen hinaus geht, ist allerdings nicht nachgewiesen (vgl. dazu bereits E. 3.3.2 hiervor). Für die Annahme eines persönlichen Härtefalles genügt es nach dem Gesagten (E. 4 hiervor) nicht, wenn solche Beziehungen aufgegeben werden müssen. 4.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Migrationsamt und die Vorinstanz mit der Abwei- sung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 14 Abs. 2 AsylG ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und nicht unverhältnis- mässig entschieden haben; vielmehr haben sie alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Weg- weisung des Beschwerdeführers wurde im Übrigen bereits mit Verfügung des BFM vom
27. Juli 2011 rechtskräftig verfügt. Gründe, um darauf zurückzukommen (vgl. dazu Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG), liegen nicht vor (siehe dazu auch das Rückübernahmeabkommen der Schweiz mit Bangladesch vom 2. April 2019 „Exchange of notes between Switzerland and Bangladesh regarding the application of the ‚EU-Bangladesh Standard Operating Proce- dures for the Identification and Return of Persons without an Authorisation of Stay‘“, https://www.sem.admin.ch ˃ Internationsales & Rückkehr ˃ Abkommen ˃ Rückübernahme- abkommen, Stand: 31. Oktober 2025). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten in Anwendung von Art. 97 VRP angesichts der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit ausnahmsweise zu verzichten. B 2025/159 15/17
6. Der mittellose Beschwerdeführer hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Rechtsanwalt Peter Bolzli, S.__, ist für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Wird vor Verwaltungsgericht die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, gelangt die staatliche Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwal- tungsrechtspflege zur Anwendung (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 763.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabge- setzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Das Honorar wird grundsätzlich als Pauschale festgesetzt. Bei der Bemessung fällt ins Ge- wicht, dass der Rechtsvertreter, der den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren und im Rekursverfahren vertreten hatte, mit den sowohl rechtlich als auch tatsächlich massgebenden Verhältnissen im Beschwerdeverfahren vertraut war und in der Beschwerde hauptsächlich dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren gemacht werden (vgl. dazu VerwGE B 2023/218 vom 12. August 2024 E. 4.3, mit Hinweisen). Mit Blick auf die Komplexität des Falls und auf vergleichbare Fälle (siehe etwa VerwGE B 2023/179 vom
12. Februar 2024, B 2025/123 vom 30. Oktober 2025) sowie unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die öffentliche Verhandlung erscheint ein zufolge der unentgelt- lichen Rechtspflege gekürztes Honorar für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'800 angemessen, zuzüglich Barauslagen von CHF 140 (4 % von CHF 3‘500) und Mehrwertsteuer (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis, Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter darf von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus un- entgeltlicher Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde an der Verhandlung vom 31. Oktober 2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Entscheid noch am selben Tag gefällt werden könnte, was schliesslich auch der Fall war. Am 4. November 2025, und damit noch vor Eröffnung des Entscheids, hat er eine Kostennote nachgereicht, worin für das Beschwer- deverfahren bei einem Zeitaufwand von 19,55 Stunden und einem Honorar von CHF 220 pro Stunde eine ausseramtliche Entschädigung (samt Barauslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 4'878.95 geltend gemacht wird (act. 11.2). Die Kostennote wurde der Besetzung zur Kenntnis gebracht, hat aber nicht zu einem Rückkommensantrag geführt. B 2025/159 16/17
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdever- fahren aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 2'940 (inklusive Barauslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2025/159 17/17